Fundamt

FUNDAMT:

Verloren und abgegeben wird alles - angefangen vom Schlüsselbund über Geld, Brillen, Handys, Sturzhelme, Rucksäcke usw. Liegt der Fundgegenstand ein Jahr bei der Gemeinde auf, ohne dass dieser durch die Verlustträgerin oder den Verlustträger abgeholt wird, wird die Finderin bzw. der Finder schriftlich verständigt, und damit zum Eigentümer der Sache.

Änderung bei Frist für den Eigentumserwerb

Mit der mit 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Änderung der Bestimmungen des § 395 ABGB wird die Frist für den Eigentumserwerb für Sachen, deren gemeiner Wert EUR 100,00 nicht übersteigt, von einem auf ein halbes Jahr reduziert. Diese Regelung ist auf Fundgegenstände anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2023 der Fundbehörde angezeigt werden. D.h.: Wenn jemand einen Gegenstand findet, dessen Wert EUR 100,00 nicht übersteigt, und diesen im Fundamt (Bürgerservice im Gemeindeamt) abgibt, dann kann bereits nach einem halben Jahr das Recht auf Eigentum geltend gemacht werden. Dazu müssen auf jeden Fall Name und Telefonnummer bei der Abgabe hinterlassen werden. 

Kann der Wert des Fundgegenstandes im Zuge der Grobschätzung nicht eindeutig unter EUR 100,00 geschätzt werden, wird zugunsten des Verlusttragenden von einem Wert über 100,00 ausgegangen und der Fundgegenstand daher weiterhin 1 Jahr aufbewahrt. 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass eine Abgabepflicht für die Fundgegenstände besteht.

Wenn der Wert des Fundgegenstandes EUR 10,00 übersteigt bzw. der Gegenstand offensichtlich wichtig für die/den Eigentümer/in ist (z.B.: Kreditkarte, Schlüssel, etc.) sind Sie als Finder/in zur Rückgabe an die Verlustträgerin oder den Verlustträger bzw. zur Abgabe bei der zuständigen Behörde verpflichtet.