Infos

Mit 1. September 2021 trat eine Novellierung der OÖ Baugesetzgebung in Kraft. 


Demnach sind nunmehr ebenerdige eingeschossige Gebäude und Schutzdächer bis zu einem Ausmaß von 15 m² (bebaute Fläche) bewilligungs- und anzeigefrei. 

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Gebäude nicht Wohnzwecken dienen und im Bauland zu liegen kommen. 

Es wird dennoch empfohlen, vor Baubeginn eine Skizze bei der Bauabteilung vorzulegen. Dadurch kann geprüft werden, ob alle gesetzlichen Grundlagen wie z.B. Straßenrecht, Baurecht oder Raumordnungsrecht eingehalten werden. 

Nach durchgeführter Prüfung erhalten Sie von der Marktgemeinde Lenzing eine Mitteilung, ob das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Diese Mitteilung wird auch im Bauakt abgelegt. Somit ist dokumentiert, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes weder eine Bewilligungspflicht noch eine Anzeigepflicht nach der OÖ Bauordnung gegeben war. 


Für die Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m² ist eine Anzeigepflicht vorgesehen. Dafür ist die Vorlage einer Skizze samt Lageplan bei der Bauabteilung erforderlich. 

Bei Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden, ist ebenfalls nur eine Anzeigepflicht gegeben. 

Für Bauvorhaben über den angeführten Ausmaßen bzw. für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, ist nach wie vor eine Baubewilligungspflicht vorgesehen. 



OÖ. Bauordnungs-Novelle 2024

Die OÖ. Bauordnungs-Novelle 2024 wurde mit LGBl. Nr. 14/2024 am 31. Jänner 2024 kundgemacht und trat mit 1. Februar 2024 in Kraft.

Bestätigung über die bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden:

Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten und bei Baufreistellungen gem. § 24a Oö. BauO 1994, die ein Fundament erfordern, hat der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wurde. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden.