Strauch- und Heckenschnitt tragen zur Verkehrssicherheit bei

Lichtraumprofil

Äste und Sträucher die auf Gehsteige und Straßen herauswachsen, behindern Fußgänger, Radfahrer und alle anderen Verkehrsteilnehmer.

Diagramm

Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen sie in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein. Hecken und Sträucher sind so zurückzuschneiden, dass mindestens ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe über der Fahrbahn, bzw. 2,20 m über dem Gehsteig, gegeben ist. 


Sehr wichtig für Sie: Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haftet die/der Liegenschaftseigentümer/ in.

Gemäß § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.


Straßenlaternen sind so auszuschneiden, dass die Beleuchtung der Straße bzw. des Weges und Gehsteiges nicht eingeschränkt wird. Verkehrszeichen und Hinweisschilder sind ebenfalls von Ästen und Sträuchern freizuhalten.

11.07.2023